Satzung

SV VICTORIA 1910 HELDENBERGEN e.V.

 

Vereinssatzung



§ 1 Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Victoria 1910 Heldenbergen e. V. Der Sitz des Vereins ist Nidderau-Heldenbergen.

Der Verein wurde im Jahre 1910 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit gibt der Verein seinen Mitgliedern, insbesondere der Jugend, Gelegenheit zur sportlichen Ausbildung und Betätigung sowie zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens untereinander. Der Verein lehnt Bestrebungen klassentrennender und konfessioneller Art innerhalb seiner Gemeinschaft ab.

(3) Der Verein ist Mitglied innerhalb der zuständigen Landes- und Fachverbände

a)  Landessportbund Hessen e. V.,

b)  Hessischer Fußball-Verband e. V. und

c)  Deutscher Fußball-Bund.

Er erkennt als solches deren Satzungen und Bestimmungen an und leitet in diesem Sinne seine Amateurabteilungen.

(4) Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

§ 3 Mittelverwendung, Begünstigung von Personen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsfarben und Vereinszeichen

(1) Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

(2) Das Vereinszeichen ist in den Farben des Vereins gehalten und bringt auf rot-schwarzem Grund unten links ein Fußballsymbol und in der oberen Hälfte den Vereinsnamen zum Ausdruck.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Der Vorstand entscheidet innerhalb von sechs Wochen über den Aufnahmeantrag.

§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Aufnahmegebühr und Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und im Protokoll festgehalten.

(2) Als Aufnahmedatum gilt das Datum, das auf dem Aufnahmeantrag angegeben ist. Der Beitrag wird vom jeweils ersten Kalendertag des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde, berechnet.

(3) Mitglieder, die länger als zwölf Monate mit ihren Beitragsverpflichtungen im Rückstand sind, verlieren mit Vorstandbeschluss ihre Mitgliedschaft.

(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an den Einrichtungen des Vereins teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres können an Mitgliederversammlungen teilnehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, das Vereinsvermögen zu sichern und zu schützen, Satzung und Bestimmungen einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.

(4) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, ein aktives Mitglied bei Verstoß gegen die geltenden Satzungen des Hessischen Fußball-Verbandes mit einer befristeten vereinsinternen Sperre zu bestrafen. Bei Aussprechen dieser Sperre ist nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Hessischen Fußball-Verbandes zu verfahren.

(5) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten und muss spätestens einen Monat vor Kalenderjahresende vorliegen; bei Minderjährigen bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei erheblichem vereinsschädigenden Verhalten, bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des Vereins oder seiner Landes- und Fachverbände, bei Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als zwölf Monaten sowie auf Antrag jedes anderen Mitglieds unter Angabe von triftigen Gründen.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens wird das betroffene Mitglied von sämtlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten des Vereins enthoben.

(5) Dem/der Ausgeschlossenen steht nach Erhalt der Ausschlussmitteilung innerhalb von vier Wochen das einmalige Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheitsbeschluss unter Hinzuziehung des Ältestenrats über den Einspruch.

(6) Grundsätzlich tritt der Ausschluss nach Ablauf eines Monats nach der Entscheidung des Vorstands in Kraft. In diesem Zeitraum ist der/die Betroffene verpflichtet, dem Vorstand sämtliche vereinseigenen Unterlagen und Gegenstände unverzüglich auszuhändigen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Ältestenrat und die Rechnungsprüfer.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit vorgesehener Tagesordnung hat spätestens vier Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält Jahresberichte des Vorstands, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer. Weiterhin unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands, die Entlastung der Rechnungsprüfer, die Wahl des Wahlleiters, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen und eingegangene Anträge.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung vertritt sie/ihn die/der 2. Vorsitzende oder die/der Schatzmeister(in).

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt die/der bisherige Schriftführer(in) ein Protokoll an, das vom geschäftsführenden Vorstand unterschrieben wird und in den Vereinsunterlagen abzulegen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Vorstandes beschlussfähig.

(8) Eine wiederholte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Wahlen

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl die/der 2. Vorsitzende und die/der Geschäftsführer(in), in Jahren mit einer geraden Jahreszahl die/der 1. Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in).

(2) Außer dem geschäftsführenden Vorstand sind jährlich folgende Positionen zu besetzen: Spielausschussvorsitzende(r), drei Spielausschussbeisitzer(innen), Schriftführer(in), 2. Schatzmeister(in), Jugendleiter(in), stellvertretende(r) Jugendleiter(in), 3. Vorsitzende(r) und die/der AH-Abteilungsleiter(in). Dabei wird die/der AH-Abteilungsleiter(in) von der AH-Abteilung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstands sind geheim vorzunehmen. es ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat(inn)en mit der gleichen höchsten Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Alle anderen Positionen werden in offener Abstimmung, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds, geheim gewählt. Es entscheidet die Anzahl der auf die/den Vorgeschlagene(n) vereinten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13 Anträge

(1) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen, Anträge auf Satzungsänderung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zu den Anträgen hat die/der Antragsteller(in) das erste und das letzte Wort.

(2) Anträge bedürfen zur Beschlussfassung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Auflösung und Namensänderung des Vereins gelten die besonderen Bestimmungen des § 20 dieser Satzung.

§ 14 Stimmrecht und Wahlrecht

(1) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Jugendabteilung ist berechtigt, je angefangene 20 Jugendliche eine(n) stimmberechtigte(n) Delegierte(n) im Alter von 16 bis 18 Jahren zu entsenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Mitglieder, die aus zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, sind auf Grund ihrer Erklärung in Textform an den Wahlleiter ebenfalls wählbar.

(4) Das Wahlrecht ist nicht übertragbar.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Geschäftsführer(in).

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird das freigewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch Beschluss des Gesamtvorstands besetzt.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in). Jede(r) von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben dafür geeignete Beauftragte zu bestellen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand erlässt sich und dem Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist der Gesamtvorstand unverzüglich innerhalb von vier Wochen zu informieren.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die trotz wiederholter Ermahnung die Geschäftsordnung ignorieren, für den Rest ihrer Amtszeit ihres Vorstandsamtes und allen damit verbundenen Rechten zu entheben. Die/der Nachfolger(in) ist nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung zu bestimmen.

(8) Der Gesamtvorstand setzt sich aus der/dem Spielausschussvorsitzenden, drei Spielausschussbeisitzer(inne)n, der/dem 2. Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in), der/dem Jugendleiter(in), der/dem stellvertretenden Jugendleiter(in), der/dem 3. Vorsitzenden und der/dem AH-Abteilungsleiter(in) zusammen.

(9) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme in der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.

(10)Zur Wahrung seiner Aufgaben wird in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal innerhalb von sechs Wochen der Gesamtvorstand zur Vorstandssitzung, über deren Verlauf und Beschlussfassung ein Protokoll zu verfassen und zu den Vereinsunterlagen zu nehmen ist, eingeladen.

(11)Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an der Vorstandssitzung teilzunehmen. Bei einer Verhinderung hat es sich vor dem Termin der Vorstandssitzung beim geschäftsführenden Vorstand zu entschuldigen.

(12)Den Vorsitz der Vorstandssitzung führt die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.

(13)Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus.

 

 

§ 16 Ausschüsse

(1) Der Verein unterhält folgende Ausschüsse:

Spielausschuss,
Jugendausschuss und
AH-Ausschuss.

Weitere Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes bei einfacher Mehrheit.

(2) Zur Wahrung seiner Aufgaben hält jeder Ausschuss mindestens einmal innerhalb eines Quartals eine Ausschusssitzung ab, über deren Verlauf und Beschlüsse dem geschäftsführenden Vorstand in der darauf folgenden Vorstandssitzung ein Ausschusssitzungsprotokoll auszuhändigen und der Gesamtvorstand zu informieren ist.

(3) Die/der Spielausschussvorsitzende und die/der 1. – 3. Spielausschussbeisitzer(in) sind verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der aktiven Seniorenmannschaften.

(4) Die/der Jugendleiter(in) und deren/dessen Stellvertreter(in) sind für den gesamten Spielbetrieb der Jugendmannschaften verantwortlich. Das Weitere regelt die Jugendordnung.

(5) Die/der AH-Abteilungsleiter(in) ist für den Spielbetrieb der AH-Mannschaften verantwortlich. Für die Mitglieder der AH-Abteilung können Sonderbeiträge erhoben werden, über deren Höhe die AH-Abteilung selbst beschließt.

(6) Von den Ausschüssen beabsichtigte Anschaffungen oder Veranstaltungen, die eine finanzielle Inanspruchnahme des Vereins zur Folge haben können, bedürfen der Einwilligung des Vorstands.

§ 17 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er soll aus nicht mehr als fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen.

(2) Zu den Aufgaben des Ältestenrats gehören die Kontrollfunktion und Beratung des Vorstands sowie die Betreuung von Vereinsmitgliedern.

(3) Der Ältestenrat ist an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnahmeberechtigt. Er kann, wenn es vom geschäftsführenden Vorstand als notwendig erachtet wird, zu den Tagesordnungspunkten gehört werden.

(4) Der Ältestenrat ist berechtigt, die Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen einzusehen.

§ 18 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Rechnungsprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen kein anderes Vereinsamt bekleiden und ihre Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre ausüben. Erst nach Unterbrechung von zwei Jahren ist eine Wiederwahl als Rechnungsprüfer(in) möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer(innen) haben das Recht, jederzeit die Geschäftsbücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen.

§ 19 Ehrungen

(1) Es werden geehrt für ununterbrochene Vereinszugehörigkeit:

Mitglieder nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel,
Mitglieder nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel,
Mitglieder nach 50-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der Ehrenmitgliedschaft per Diplom.

(2) Aufgrund besonderer Verdienste können vom Vorstand weitere Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden. Diese müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Es dürfen sich jedoch nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende im Amt befinden.

§ 20 Auflösung und Namensänderung

(1) Die Auflösung und Namensänderung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon ¾ für die Auflösung bzw. Namensänderung stimmen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten nicht gilt. Für Auflösung oder Namensänderung müssen sich jedoch mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dieser Versammlung aussprechen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nidderau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Vereinsmitglieder haben kein Recht auf Auszahlung von Vereinsvermögen oder eingezahlter Beiträge jeder Art.

§ 21 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 genehmigt und tritt am 01.04.2015 in Kraft.